Häufig gestellte Fragen
Die Besprechung vor einem Termin ist nicht zwingend erforderlich. Das hängt auch davon ab, wie komplex der Vorgang ist und welche Erfahrungen/Kenntnisse Sie bereits mitbringen.
Insbesondere bei Unterschriftsbeglaubigungen können Sie direkt einen Termin vereinbaren, wenn Sie das Dokument selbst erstellen bzw. das Dokument Ihnen vorliegt, beispielsweise ein Entwurf der Genehmigung oder Vollmachtbestätigung von einem anderen Notar/einer anderen Notarin, Löschungsbewilligungen von Banken/Versicherungen/Bausparkassen etc. oder Dienstbarkeitsbestellungsunterlagen von Gemeinden oder Energieversorgern.
(Hinweis: hier nehme ich keine inhaltliche Prüfung vor, sondern beglaubige (bestätige) lediglich Ihre Unterschrift.)
Auch bei Standardvorgängen -wie beispielsweise Kaufverträge über Grundstücke und Wohnungen, Baugrundstücke, landwirtschaftliche Grundstücke, Geschäftsanteile einer GmbH, GmbH/UG Gründungen mit einer Standardsatzung/Musterprotokoll, Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern/Prokuristen, Adressänderung einer Gesellschaft, Sitzverlegung einer Gesellschaft, Vollmachten zu Grundstücken- reicht grundsätzlich die Angabe der Daten gemäß den Formularen. Nach Eingang Ihrer Informationen/Daten werden wir uns wegen eines Beurkundungs-/Beglaubigungstermin melden.
Bei komplexen und/oder individuellen Gestaltungen ist ein Besprechungstermin erforderlich, um den Willen von Ihnen zu verstehen und zu ergründen und Ihnen die verschiedenen Möglichkeiten aufzuzeigen sowie Ihre Entscheidung hierzu in dem Entwurf niederzulegen, insbesondere bei Übergabe-/Schenkungsverträgen, bei Testamenten und Erbverträgen, bei Eheverträgen, bei Scheidungsfolgenvereinbarungen und Vorsorgevollmachten stehen wir Ihnen zur Vereinbarung eines Besprechungstermins zur Verfügung. Dieser kann telefonisch, virtuell oder persönlich wahrgenommen werden.